1. ANWENDUNGSBEREICH:
I. Diese Bedingungen und Bestimmungen (Hausordnung und Platzordnung) finden auf alle Vereinbarungen zwischen der Kommunalgesellschaft St. Kanzian mbH, Klopeiner Str.5, 9122 St. Kanzian kurz „GmbH“ genannt und ihren Vertragspartnern (Veranstaltern) sowie deren im Zusammenhang mit der Veranstaltung auftretenden Geschäftspartnern, Künstlern, Musikern, technischen Gehilfen und Besuchern der Veranstaltungsstätte K3, A-9122 St. Kanzian, Kirchweg 4a und des Park- und Veranstaltungsplatzes A-9122 St. Kanzian, Schulstraße 10 Anwendung.
II. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese einzuhalten, wie auch deren Einhaltung durch die Teilnehmer der Veranstaltung bzw. Besucher des Hauses und des Veranstaltungsplatzes zu gewährleisten (Vertragsüberbindung). Der Veranstalter ist im Einvernehmen mit der GmbH berechtigt, im Rahmen dieser Hausordnung und Platzordnung seinen Kunden, Vertragspartnern und Gästen gegenüber eine eigene Veranstaltungsordnung zu erlassen, welche uns zur vorherigen Genehmigung vorzulegen ist; die Genehmigung ist mit Datum bis auf Widerruf auf der vorgelegten und jeder affichierten oder ausgehändigten Veranstaltungsordnung zu bestätigen.
2. VERANSTALTUNGSZWECK:
I. Im K3 und auf dem Veranstaltungsplatz dürfen nur Veranstaltungen abgehalten werden, die dem Rahmen des Hauses entsprechen und im Rahmen der erteilten Veranstaltungsgenehmigung und der vertraglichen Vereinbarung liegen. Eine Abänderungen oder andersartige Veranstaltung nach Abschluss des Mietvertrages mit der GmbH oder entgegen der verwaltungsrechtlich erteilten Genehmigung der Gemeinde St. Kanzian a. K. beinhaltet ein Verstoß gegen diese ab 01.11.03 gültige Hausordnung und hat zur Folge, dass die GmbH unverzüglich berechtigt ist die Veranstaltung aufzulösen. Die Leistungspflicht (Zahlungspflicht) des Vertragspartners bei Verstoß gegen diese Hausordnung wird dadurch nicht beeinträchtigt oder beseitigt.
II. Im Zweifelfall ist hierüber Einvernehmen mit der Geschäftsleitung der GmbH herzustellen.
3. VERANSTALTUNGSZEIT:
I. Die Veranstaltungszeit des Veranstalters ist die mit der GmbH vereinbarte Nutzungsdauer der Räumlichkeiten des K3 oder des Veranstaltungsplatzes.
II. Der Veranstalter verpflichtet sich mit Unterzeichnung der Mietvereinbarung um die Einhaltung der Veranstaltungszeit und sichert mit Unterzeichnung der Mietvereinbarung und gleichzeitiger Kenntnisnahme dieser Hausordnung, die Bestandteil jeder Mietvereinbarung mit der GmbH ist, zu, dass er seine Gäste und Besucher verbindlich anhalten wird, binnen einer Stunde nach Ende der Veranstaltungszeit das Gebäude einschließlich des Vorplatzes oder den Veranstaltungsplatz zu verlassen.
III. Sofern der Veranstalter die Veranstaltungszeit überzieht, ist die GmbH einseitig berechtigt das vereinbarte Mietentgelt entsprechend anzuheben.
4. ZUTRITTSRECHT:
Amtlichen Kontrollorganen, Behördenvertretern sowie Mitarbeitern, Angestellte und Vertreter der GmbH ist der Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Räumen und Flächen oder dem Veranstaltungsplatz jederzeit vor, während und nach der Veranstaltung möglich und kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
5. VERHALTEN DER BESUCHER:
Jeder Gast oder Besucher der Veranstaltungsräumlichkeiten K3 oder des Veranstaltungsplatzes hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird und dass das Haus nicht beschädigt oder zerstört wird. Alkoholisierte oder unter der Einwirkung von Rausch oder Suchtgiften Stehende oder aus sonstigen ähnlichen Gründen nicht zurechnungsfähige Besucher oder Gäste haben keinen Zutritt zum K3 oder zum Veranstaltungsplatz bzw. können, sofern sie sich bereits im Gebäude oder auf dem Veranstaltungsplatz aufhalten, ohne Angabe von Gründen durch die Geschäftsleitung der GmbH oder ihren Bevollmächtigten verwiesen werden. Sollte dieser benannte Personenkreis den Anweisungen der Geschäftsleitung der GmbH oder ihren Bevollmächtigten nicht Folge leisten wird unverzüglich Anzeige erstattet. Den Verlautbarungen der Geschäftsleitung ist Folge zu leisten.
6.TIERE,FAHRRDER, WAFFEN:
I. Tiere und Fahrräder dürfen während einer Veranstaltung nicht mit in das Gebäude oder auf den Veranstaltungsplatz mitgenommen werden.
II. Das Gleiche gilt für andere Tiere jeglicher Art, sperrige (z.B. Kinderwagen) oder gefährliche Gegenstände und Waffen, sei es Hieb-, Stich- oder Schlagwaffen und Feuerwerkskörper und Signalhörner oder -hupen. Sofern ein Gast oder Besucher damit angetroffen wird hat das unmittelbar den Verweis aus dem Gebäude oder vom Veranstaltungsplatz zu Folge.
III. Ausgenommen von dem Verbot sind Blindenhunde.
7. RAUCHEN:
Achtung Rauchmeldeanlage!
Wir weisen darauf hin, dass nach §13 Abs. 1 des Tabakgesetzes seit 1.1.2009 in allen Öffentlichen Räumen, also im gesamten Gebäude ein generelles Rauchverbot besteht! Rauchen ist nur im Freien zulässig!
8.SICHERHEIT:
I. Die Verkehrswege, Ein- und Ausgänge, Fluchtwege zum und aus dem Gebäude dürfen nicht verstellt oder verschlossen werden. Sie sind von Lagerungen mit Gegenständen oder Requisiten freizuhalten. Bei Missachtung ist eine Haftung der GmbH ausgeschlossen und der Veranstalter übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung dieser Vorgaben; die Auflagen MA 36 und anderer Behörden insbesondere der Veranstaltungsgenehmigung durch die Verwaltungsbehörde und alle aus der baubehördlichen Benutzungsbewilligung und der veranstaltungsstättengesetzlichen Eignungsfeststellung ergebenden Auflagen sind jedenfalls einzuhalten, bei Missachtung kann die GmbH die Veranstaltung unverzüglich auflösen bzw. beenden.
II. Der Zutritt zu dem Bühnenbereich (Backstage), Bühnesanitärbereich und Umkleideräumlichkeiten ist nur den Mitwirkenden, den Aufsichtsorganen der Behörde und Personen, die von der GmbH beauftragt sind, gestattet.
III. Fluchtwege dürfen ausschließlich im Gefahrenfall benutzt werden. Der behördlich genehmigte und vertragliche vereinbarte Fassungsraum darf nicht überschritten werden. Sollten andere, als vertraglich vereinbarte Räumlichkeiten im Gebäude durch Besucher oder Gäste in Anspruch genommen werden, so hat die GmbH das Recht die Inanspruchnahme entsprechend nach zu vergüten.
IV. Jugendliche unter vierzehn Jahren haben, auch in Begleitung Erwachsener nach 22.00 Uhr kein Zutritt bzw. müssen diese das Gebäude oder den Veranstaltungsplatz nach 22.00 Uhr verlassen.
V. Unbefugte dürfen an den Beleuchtungseinrichtungen, technischen Anlagen und der Lüftung nicht hantieren. Der Veranstalter haftet für unsachgemäßes Hantieren durch seine Beauftragen oder Bevollmächtigten.
VI. Im gesamten Bereich des Grundstücks und des Gebäudes K3 und auf dem Veranstaltungsplatz ist der Umgang mit offenen Feuer und Licht, Petroleum, Spiritus und ähnlichen leicht brennbaren Flüssigkeiten oder Elementen strikt untersagt. Kunststoff wie z.B. Styropor und andere leicht brennbare Stoffe sowie Druckbehälter und Druckflaschen, dürfen im K3 nicht verwahrt und/oder verwendet werden, diese sind ausschließlich der vorher anzuzeigen und in Absprache mit der GmbH an entsprechenden Orten zu lagern. Es ist verboten, Gegenstände aus zerbrechlichen, splitternden oder besonders hartem Material (wie z.B. Flaschen oder Dosen) mit in das K3 oder auf den Veranstaltungsplatz zu bringen.
VII. Eine etwa beabsichtigte Ausschmückung der Veranstaltungsräume, Stiegen und anderen Räumen des K3 mit Pflanzen, Girlanden, Transparenten, Werbebannern, Verzierungen, Bekleben mit Plakaten oder Aufklebern, Teppichen und dergleichen durch den Veranstalter, kann nur im Einvernehmen mit der GmbH erfolgen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Veranstalters. Für eventuell durch die Ausschmückung des Veranstalters entstandene Schäden haftet dieser.
VIII. Zur Ausschmückung der Räume darf nur schwer brennbares oder flammensicheres, imprägniertes Material (Brennklasse B1/Q1/TR1), lebende oder künstliche Pflanzen und Gebinde in frischem Zustand verwendet werden. Mit Wachs getränkte Blätter und Blumen, sowie Lampions mit offenem Licht sind verboten.
IX. Das Verändern der vorgegebenen Einrichtung wie z.B. das Umstellen von Sesseln, Tischen, Dekorationen u.a. bedarf der Zustimmung und/oder der einvernehmlichen Rücksprache mit der GmbH.
9. HAFTUNG UND SANKTIONEN:
I. Die GmbH übernimmt keinerlei über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Haftung für Unfälle und/oder sonstigen Schäden jeglicher Art, die Benützer, Besucher oder Gäste des K3 oder des Veranstaltungsplatzes betreffen.
II. Die GmbH haftet nicht, wenn dem Vertragspartner, seinen Beschäftigten, Bevollmächtigten oder Beauftragten, Besuchern oder Gästen während oder im Zusammenhang mit, vor oder nach Veranstaltungen Gegenstände abhandenkommen; dies gilt auch für Diebstähle. Sach- und Personenversicherungen (z.B. Diebstahls-, Einbruchs- und Feuerschäden) sind vom Veranstalter für die jeweilige Veranstaltung auf seine Kosten selbst abzuschließen.
III. Der Veranstalter trägt Sorge dafür, dass seine Besucher, Gäste und andere sich innerhalb seines Einflussbereiches im K3 oder auf dem Veranstaltungsplatz aufhaltende Personen, welche sich nachhaltig diesen Bestimmungen schuldhaft und rechtswidrig widersetzen, vom (weiteren) Besuch der Veranstaltungsstätte ausgeschlossen werden.
10. VERHALTEN IM BRANDFALL:
Im Falle eines Brandes sind den Anweisungen der Feuerwehr, der Behörden und des Ordnungspersonals der GmbH oder des Veranstalters unbedingt Folge zu leisten.
11. SPEISEN UND GETRÄNKE:
Das Mitbringen von Speisen und Getränken jeglicher Art ist im K3 und auf dem Veranstaltungsplatz nicht gestattet.
12. UMFRAGEN:
Die Durchführung von Umfragen von Umfragen und/oder Befragungsaktionen unter den Veranstaltungsteilnehmern, Besuchern und Gästen im K3 oder auf dem Veranstaltungsplatz ist an die vorherige Zustimmung der GmbH gebunden.
13. VERKAUF UND VERTEILEN VON WAREN:
Das Aufstellen von Verkaufsständen sowie das Verteilen von Gegenständen, Drucksorten etc. im K3 und auf dem Veranstaltungsplatz sind an die vorherige Zustimmung der GmbH gebunden.
14. FOTOAUFNAHMEN:
I. Das gewerbsmäßige Fotografieren im Bereich des K3, also im, vor und um das Gebäude, und auf dem Veranstaltungsplatz bedarf, unabhängig von der Genehmigung durch den Veranstalter, der vorherigen Zustimmung der GmbH.
II. Besucher und Gäste haben das Recht, Fotoaufnahmen für private Zwecke zu produzieren, sofern die Veranstaltungsordnung des Veranstalters dem nicht entgegensteht.
III. Unbeschadet bleibt das Recht, dass die GmbH selbst Foto- und Videoaufnahmen durch ihre Beauftragen oder Bevollmächtigten fertigen lässt. Dieses Recht kann nicht durch die Veranstaltungsordnung des Veranstalters oder durch den Veranstalter selbst ausgeschlossen werden.
IV. Die Weitergabe des Bildmaterials an Dritte darf nur nach ausdrücklicher Zustimmung der GmbH erfolgen. Unbeschadet bleibt das Recht des Veranstalters diese Regelungen weiter einzuschränken.
15. FILMVORFÜHRUNG, VIDEO- UND TONAUFZEICHNUNGEN:
Zur Herstellung von Film- und Videoaufzeichnungen, sowie von Tonträger-, Rundfunk- und TV-Aufnahmen ist die vorherige Zustimmung der GmbH einzuholen. Vorführungen mit den genannten Medien in den Räumlichkeiten des K3 oder auf dem Veranstaltungsgelände sind zustimmungspflichtig – darüber hinaus sind entsprechend vorgeschriebene behördliche Genehmigungen vom Veranstalter einzuholen und der GmbH vorzulegen; ebenso hat der Veranstalter der GmbH gegebenenfalls die Anmeldung zur und Entrichtung der Vergnügungssteuer (Lustbarkeitsabgabe) und allfälliger weitere Sonderabgaben (z.B. AKM) nachzuweisen.
16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN:
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Hausordnung unterliegt den Strafbestimmungen des Veranstaltungsgesetzes, sowie allfällige weiterer gesetzlicher Bestimmungen und berechtigt die GmbH aus wichtigem Grund, insbesondere bei nachhaltiger schuldhafter Vertragsverletzung, zum sofortigen Vertragsrücktritt, und im Falle von Gefahr im Verzug zusätzlich, jede Veranstaltung vorzeitig zu beenden, ohne dass sich dadurch die Entgelte verringern.
Weiters behält sich die GmbH vor, bei Verstößen gegen diese Hausordnung sowie bei konkreten Anhaltspunkten für zu erwartende Verstöße Haus- bzw. Platzverbot zu erteilen. Ein Ersatz gelöster Eintrittskarten durch die GmbH oder den Veranstalter findet nicht statt.
Hausordnung / Platzordnung Veranstaltungszentrum K3 Stand: 01.05.2019
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