Download AGB Kommunalgesellschaft St. Kanzian MBH

1.ANMELDUNG UND BUCHUNG:

I. Die Anmeldung/Buchung für die Nutzung oder Miete von Räumlichkeiten im K3 oder auf dem Veranstaltungsplatz erfolgt über das Buchungsformular, das auf der Homepage www.k3.at herunterzuladen ist.

II. Die Zusendung des unterzeichneten Dokuments stellt ein rechtsverbindliches Buchungsangebot dar.

III. Das Buchungsformular muss vollständig und korrekt ausgefüllt sein. Falsche oder irreführende Angaben heben die Wirksamkeit des Buchungsangebots auf.

IV. Eine wirksame Buchung kommt nur durch Buchungsannahme der Geschäftsführung Kommunalgesellschaft St. Kanzian mbH (GmbH) zustande. Diese wird dem Anmelder/Buchenden schriftlich zugesandt.

2.VERTRAGSABSCHLUSS:

I. Mit der Zusendung des ausgefüllten und unterzeichneten Dokuments und der bestätigten Rücksendung durch die GmbH erlangt die Buchung Rechtsverbindlichkeit.

II. Die Buchung ist ein unwiderrufliches Vertragsangebot, an das der Buchende bis zur Beendigung der Veranstaltung gebunden ist. Sämtliche Nebenabreden müssen schriftlich vereinbart werden.

3.EINBEZIEHUNG DER VERTRAGSBEDINGUNGEN:

Mit Unterzeichnung des Buchungsformulars erkennt die sich anmeldende Partei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Hausordnung als verbindlich an. Sie hat dafr einzustehen, dass auch die von ihr auf der Veranstaltung beschäftigten Personen den gesamten Vertrag und die Hausordnung einhalten.

4.VERTRAGSINHALT:

Zunächst gilt das ausgefüllte Buchungsformular als Vertragsangebot, dass dann als angenommen gilt, wenn es von der GmbH zurückgesandt wird. Im Einzelnen besteht die Möglichkeit Sonder- und Zusatzvereinbarungen zu treffen. Diese können nur schriftlich vereinbart werden.

5.RÜCKTRITT VON DER BUCHUNG:

Unternehmen und Veranstalter, die einen Veranstaltungstermin gebucht haben, können nach erfolgter Bestätigung dieses Buchungstermins nicht mehr aus dem Vertragsverhältnis entlassen werden. Verlangt ein Veranstalter dennoch Auflösung und stimmt die GmbH ausnahmsweise zu, so sind folgende Anteile des Rechnungsbetrages der jeweils bestätigten Buchung als Vertragsstrafe an die GmbH zu zahlen.

I. 30 % des jeweiligen von der GmbH errechneten Rechnungsbetrages bei Auflösung bis zehn Wochen vor dem gebuchten Veranstaltungstermin.

II. 100 % des jeweiligen Rechnungsbetrages bei Auflösung nach diesem Termin.

Die Berechnung erfolgt durch die GmbH.

6.BESCHRÄNKUNGEN:

I. Die GmbH kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der angemeldete Termin nicht zur Verfügung steht von der Buchung Abstand nehmen. Schadensersatzansprüche kann der Anmelder daraus nicht ableiten. Der Anmeldende hat einen Anspruch darauf rechtzeitig und unverzüglich von der GmbH in Kenntnis gesetzt zu werden.

II. Die GmbH hat weiters das Recht einzelnen Unternehmen ohne Angabe von Gründen von der Nutzung auszuschließen, falls dieses für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist. Entsprechendes gilt für Ausstellungsgüter oder Präsentationsmaßnahmen ebenso für Symposien, Workshops, Kurse, deren Inhalte nicht zur Thematik einer Gesamtveranstaltung passen oder den Gesetzen zuwiderlaufen bzw. von den im Vorfeld genehmigten Inhalten abweichen. Die GmbH ist berechtigt, Ausstellungsstücke und/oder Präsentationsmaßnahmen, die nicht in den Rahmen der angemeldeten Veranstaltung passen, sich als ungeeignet erweisen oder den Ablauf der Veranstaltung oder deren Besucher gefährden, belästigen oder in unangemessener Weise stören, auch nach Zulassung, auf Kosten und Gefahr des Veranstaltenden zurückzuweisen, ggf. zu entfernen oder einlagern zu lassen, wie nicht genehmigte Exponate oder Präsentationsmaßnahmen.

7.ÄNDERUNG DER NUTZUNG:

I. Der Veranstalter ist nicht dazu befugt andere Räume oder Gebäudeteile ohne Rücksprache mit der GmbH in Anspruch zu nehmen. Sollte dies trotzdem erfolgen, so ist die GmbH berechtigt die entsprechende Inanspruchnahme nachträglich in Rechnung zu stellen.

II. Eine, wenn auch nur teilweise Überlassung an, nicht in der Buchung aufgeführte Personen, Dritte oder Unternehmen, ist nicht zulässig. Die Untervermietung ist unzulässig. Die GmbH behält sich dann das Recht vor die Veranstaltung unverzüglich abzusagen, wobei der Anmelder das vereinbarte Nutzungsentgelt zu entrichten hat.

8.GESTALTUNG/AUSSTELLUNG:

I. Standaufbauten und Theken dürfen nur auf Grundlage der eingereichten Buchungsunterlagen und den darin enthaltenen Beschreibungen, Skizzen und/oder Zeichnungen in der dort wiedergegebenen Art und Weise aufgebaut werden.

II. Änderungen nach Einreichung sind nur nach Rücksprache und mit schriftlicher Genehmigung der GmbH zulässig.

III. Standaufbauten und Theken sind grundsätzlich selbsttragend zu erstellen. Jegliche Befestigung an Wänden, Säulen oder Fußböden ist untersagt.

9.GESTALTUNG/PRÄSENTATIONSRÄUMLICHKEITEN:

Die Raumbelegung ist nur in dem von dem Veranstalter vorgegebenen und mit der GmbH abgestimmten Umfang hinsichtlich maximaler Bestuhlung, Ausstattung mit Tischen, sowie in Form und Umfang der Gesamtgestaltung statthaft.

10.ALLGEMEINE GESTALTUNG UND WERBUNG:

I. Das Bekleben von Fußböden ist nur mit 100 % rückstandsfreien Materialen zulässig, Kraftklebebänder dürfen NICHT verwendet werden, entstandene Schäden werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Säulen, Pfeiler, Wandvorsprünge etc. innerhalb des K3 und der gebuchten Räume sind Bestandteil der Miet- und Nutzungsvereinbarung. Das Anbringen von Werbematerialien, Werbeplakaten und/oder Hinweisschildern ebenso wie das Bekleben (ohne Kraftklebebänder), Anstreichen und Tapezieren von Gebäudeteilen, Decken, Wänden, Säulen, Fußböden, Türen, Fensterflächen und/oder sonstigen Bestandteilen/Gegenständen des K3 ist nicht ohne entsprechende Voranmeldung und schriftliche Genehmigung der GmbH gestattet.

II. Einbauten und/oder Veränderungen an vorhandenen Einrichtungen, Möblierungen und/oder Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der GmbH. Sie gehen zu Lasten des ausstellenden und/oder präsentierenden Unternehmens und/oder zu Lasten des Veranstalters, die auch die Kosten für die Wiederherstellung des alten Zustands tragen. Widerinstandsetzungsarbeiten können nur auf Veranlassung der GmbH durch von ihr beauftragte Firmen und zur Kostenlast des Veranstalters ausgeführt werden.

III. Feuerlöscher, Hydranten, elektrische Verteiler, Schalttafeln, Fernsprechverteiler, Accesspoints, Notbeleuchtungen, technische Anlagen, Beamer, Lichtanlage dürfen nur von geschulten Personen bedient werden. Ihr Standort darf nicht verändert oder verlegt werden. Ebenso müssen Fluchtwege, Ein- und Ausgänge frei zugänglich bleiben. Sie dürfen weder überbaut, verstellt, zugestellt, verdeckt oder abgedeckt werden. Die Verwendung von offenem Feuer oder Licht, z.B. Spiritus, Heizöl, Gas etc. zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken, der Gebrauch von Tauchsiedern sowie das Anschließen von Heiz- und Kochgeräten ohne thermischen Abschaltschutz (Trockengehschutz) im Gebäude sind untersagt. Fr den Veranstaltungsplatz gilt selbiges. Druckgasflaschen sind generell genehmigungspflichtig. Die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind verbindlich. Handlungen, die als feuergefährlich anzusehen sind, bedürfen der feuerpolizeilichen Genehmigung, die über die GmbH zu beantragen sind.

IV. Der Einsatz von Lasern ist grundsätzlich nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung der GmbH zulässig. Erforderlichenfalls hat der Veranstalter/Mieter für die Kosten von in Anspruch genommenen Sachverständigen und Kosten für die Genehmigungen selbst aufzukommen.

V. Die technischen Einrichtungen des K3 dürfen nur von befugten und seitens der GmbH autorisiertem und geschultem Personal bedient werden.

VI. Für sämtliche bei Zuwiderhandlungen entstehende Schäden haftet der ausstellende Veranstalter oder Mieter selbst, auch für seine Mitarbeiter, Personal oder beauftragte Dritte, die als Erfüllungs- oder Verrichtungshilfen in seinem Auftrag für ihn tätig werden.

VII. Eventuelle nicht in den Buchungsunterlagen enthaltene Sonderwünsche, Zusatzanforderungen oder Änderungen bzw. nachträgliche Änderungen bedürfen jeweils der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der GmbH. Der Veranstalter oder Mieter ist verpflichtet die GmbH vorab im Falle von Änderungen und/oder Ergänzungen rechtzeitig vor Ausführung eventueller Arbeiten in Kenntnis zu setzen und die erforderliche Zustimmung einzuholen.

VIII. Zur Fristenüberwachung, Einlegung von Rechtbehelfen ist die GmbH nicht verpflichtet.

11.DIREKTVERKAUF:

Ein Direktverkauf ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung zugelassen. Wird diese Genehmigung erteilt, sind alle Ausstellungsgüter mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen. Aussteller sowie präsentierende Unternehmen haben hierzu insbesondere die gültigen Gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen und Auflagen selbst einzuholen und einzuhalten.

12.KONZERT- UND PARTYVERANSTALTUNGEN:

I. Veranstalter haben insbesondere auf die Einhaltung der Hausordnung durch ihre Gäste zu achten. Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen sind vom Veranstalter selbst einzuholen und vor Veranstaltungsbeginn der GmbH nachzuweisen. Ist eine Veranstaltung gebucht und wird die erforderliche Genehmigung mit Auflagen erteilt, so hat der Veranstalter, oder die von ihm Bevollmächtigten auf die Einhaltung der Auflagen zu achten, eine diesbezügliche Verantwortlichkeit der GmbH ist ausgeschlossen.

II. Wird die erforderliche Genehmigung nicht erteilt, ist der Veranstaltungstermin bereits gebucht, und muss der Veranstalter von der Buchung zurücktreten, so ist eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des von der GmbH errechneten Mietpreises zu entrichten.

13.ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:

I. Der Mieter oder Veranstalter ist verpflichtet, die für die angemeldeten oder bestätigten Leistungen vereinbarten Preise an die GmbH zu entrichten. Dieses gilt auch für die anfallenden Kosten für Leistungen Dritter wie z.B. Verbrauchsaufkommen bei Nutzung des drahtlosen Internets, Telefon und/oder erhöhtes Stromaufkommen und/oder zusätzliche Installationskosten, soweit sie über das übliche Maß hinausgehen.

II. Auch für Kosten, die die GmbH verauslagt hat, wie z.B. für Müllcontainer, bei erhöhtem Müllaufkommen oder gesonderte Reinigungskosten, bei über das übliche Maß hinausgehender Verschmutzung, hat der Mieter und/oder Veranstalter aufzukommen. Alle in der Mietpreistabelle ausgeschriebenen Preise sind Bruttopreise.

14.FÄLLIGKEIT:

I. Nach Erhalt der Rechnung durch die GmbH sind Zahlungen spätestens 14 Tage nach dem Veranstaltungstermin auf das in der Rechnung angegebene Konto der GmbH unter Angabe der Rechnungsnummer zu zahlen. Vor Ort ggf. nachträglich in Anspruch genommene Zusatzleistungen und/oder zusätzlich produzierte Nebenkosten werden unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung sowie nach Vorlage der jeweiligen Leistungsträgerrechnungen fakturiert und sind bei Rechnungslegung fällig.

II. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die GmbH berechtigt Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu berechnen, soweit die Mieter/Nutzer nicht dem Konsumentenschutzgesetz unterstehen, dann gilt der Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank.

15.ABTRETUNG, AUFRECHNUNG:

Die Abtretung von Forderungen ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Forderungen ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

16.BEANSTANDUNGEN:

Beanstandungen der Rechnungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber der GmbH erfolgen.

17.VERMIETERPFANDRECHT UND SCHLÜSSELRÜCKGABE:

I. Zur Sicherung ihrer Forderungen behält sich die GmbH vor, dass Vermieterpfandrecht auszuüben und das Pfandgut nach schriftlicher Ankündigung freihändig zu verkaufen. Für Schäden am Pfandgut haftet die GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

II. Übergebene Schlüssel für das K3 sind spätestens drei Werktage nach dem gebuchten Veranstaltungstag unaufgefordert zurückzugeben.

18.HAFTUNG, VERSICHERUNG:

I. Die GmbH hat eine eigene Veranstalterversicherung, in der sämtliches Inventar des K3, sowie Personen- und Sachschäden bei eigenen Veranstaltungen versichert sind. Ferner ist die GmbH gegen Wasser-, Einbruch-, Blitz-, und Leitungsschäden versichert. Nicht davon eingeschlossen sind eingebrachte Inventare von Veranstaltern. Diese sind verpflichtet für jegliche Art von Veranstaltungen eine eigene Veranstalterversicherung, insbesondere bei Konzert- und Partyveranstaltungen, abschlieen.

II. Durch den allgemeinen Nachtverschluss des K3 wird der Haftungsausschluss für alle Sach- und Personenschäden nicht eingeschränkt.

III. Die GmbH haftet nur für Schäden auf Grund von Vorsatz oder grober Nachlässigkeit. Sofern nach den örtlichen Vorschriften eine Brandwache, insbesondere auf dem Veranstaltungsplatz, erforderlich ist wird die GmbH diese auf Kosten des Mieters/Veranstalters stellen.

IV. Schadensmeldungen sind der GmbH unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Veranstaltungstermin bekannt zu geben, danach kann die Geltendmachung von Ansprüchen durch die GmbH abgelehnt werden. Die GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die daraus entstehen, dass bei Leistungsschwankungen oder höhere Gewalt irgendwelche Störungen auftreten oder auf Anordnung der Elektrizitätswerke bzw. der örtlichen Stromzulieferbetriebe die Lieferung unterbrochen wird. Die GmbH haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigungen von eingebrachten Gegenständen, Inventar oder persönlich eingebrachten Gegenständen während der Veranstaltung oder des Transports. Weitergehende Ansprüche, z.B. auf entgangenem Gewinn, Ersatz von Folgeschäden o.ä. sind ausgeschlossen.

V. Die GmbH übernimmt keinerlei Haftung und gewährt keinen Mietnachlass bei Störungen in der technischen Einrichtung und Ausstattung. Ausgeschlossen sind Abzüge von dem vereinbarten Mietentgelt durch den Veranstalter bei Ausfall oder Störungen der technischen Ausstattung, wie z.B. Licht, Ton, Beamer und ähnlichem im K3.

19.HAFTUNG DES MIETERS/VERANSTALTERS:

I. Die vermieteten Flächen, Räume und Gebäudeteile sind sowohl während des Auf- und Abbaus, wie auch während der Dauer der Veranstaltung, der Ausstellung, des Seminars durch den Veranstalter/Mieter pfleglich zu behandeln; gleiches gilt für die von der GmbH angemieteten Einrichtungsgegenstände.

II. Die Hausordnung ist Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Bestandteil jeglicher vertraglicher Vereinbarungen mit der GmbH.

III. Aussteller, Veranstalter, Mieter haften für alle Personen- und Sachschäden, die durch sie selber, ihre Mitarbeiter, oder von ihnen beauftragte Dritte, die als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für sie tätig oder eingesetzt werden und ihre Fahrzeuge oder ihre Besucher innerhalb des K3, auf dem gesamten Grundstück der KBG und auf dem Veranstaltungsplatz, den Einbauten/Einrichtungen, den Verlade- und Parkflächen, verursacht werden.

IV. Eingebrachte oder persönliche Gegenstände sind in Verwahrung zu nehmen, da hierfür keine Haftung übernommen wird.

20. RÜCKTRITT DER GMBH:

Die GmbH ist zum Rücktritt berechtigt bei

I. Verstoß gegen das in der Hausordnung normierte Hausrecht, wenn trotz Abmahnung das Verhalten nicht eingestellt wird

II. Nichteinhaltung der Zahlungsfristen gemäß Buchung

III. Gründe, die in der Person des Veranstalters liegen; dies z.B. dann, wenn die Voraussetzungen für die Bestätigung der Buchung nicht mehr vorliegen, oder der GmbH nachträglich Gründe bekannt werden, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte. Dies gilt insbesondere bei mangelnder Volljährigkeit, durch Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, sowie den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, aber auch bei Einleitung eines Straf- oder Sachwalterschaftsverfahrens gegen die betreffende Person, auch wenn bekannt wird, dass die betreffende Person bereits unter Sachwalterschaft steht, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht. Die betreffende Person hat die GmbH von Aufgezähltem unverzüglich zu unterrichten.

IV. Nichtvorlage der erforderlichen behördlichen Genehmigungen

V. Nichtvorlage der erforderlichen Veranstalterversicherung

VI. Der gebuchte Veranstaltungstermin kann durch die GmbH in derartigen Fällen entschädigungslos zurückgezogen und/oder anderweitig vergeben werden. Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.

VII. Ferner haftet der Veranstalter/Mieter für jeglichen durch nicht mehr mögliche Weitervermietung entstehenden Ausfall. Zur Sicherung ihrer gesamten Ansprüche einschließlich künftiger Ansprüche kann die GmbH vom gesetzlichen Vermieterpfandrecht Gebrauch machen. Eine Haftung für Schäden an zurückgehaltenem Gut übernimmt die KBG nicht.

VIII. Das ausstellende oder veranstaltende Unternehmen oder die Person hat über die Eigentumsverhältnisse an den eingebrachten Gegenständen jederzeit Auskunft zu geben.

21. HÖHERE GEWALT:

I. Bei Vorliegen höherer Gewalt oder von der GmbH nicht verschuldeter zwingender Gründe kann die Ausstellung, Veranstaltung o.ä. zeitlich verschoben, aufgehoben oder ihre Dauer verändert werden. Sie kann jedoch bei Vorliegen außergewöhnlicher Gründe nach schriftlicher Zustimmung der GmbH im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben werden.

II. Im Falle einer zeitlichen Verlegung, Veränderung der Dauer oder eines Ausfalls der Veranstaltung – gleich aus welchen Gründen- stehen dem Veranstalter, Bucher oder Mieter keinerlei Schadensersatzansprüche zu.

22. BILD- UND TONAUFNAHMEN:

Der Mieter/Veranstalter besitzt während seiner Veranstaltung das alleinige Recht der Bild- und Tonaufnahmen. Das uneingeschränkte Recht der GmbH für Bild- und Tonaufnahmen wird dadurch jedoch nicht berührt bzw. ist dadurch nicht ausgeschlossen.

23. WERBUNG:

I. Die Veranstalter/Mieter und ausstellenden Unternehmen haben das Recht der uneingeschränkten Werbung in den angemieteten Räumlichkeiten im K3 und auf dem Veranstaltungsplatz. Plakate und dergleichen dürfen nur auf den dafür vorgesehen Plakatwänden angebracht werden. In nicht gemieteten Räumlichkeiten darf keine Werbung angebracht werden.

II. Nichtzugehörigen Unternehmen ist das Werben ohne Zustimmung des Mieters/Veranstalters untersagt. Aufdringliche, obszöne, verunglimpfende, schmähende, nicht in den Rahmen der Veranstaltung passende Werbung ist zu vermeiden. Die Ausführung von Schriften und Firmenzeichen in Neon- oder Flackerschrift ist nur mit schriftlicher Genehmigung der GmbH gestattet. Optische sich bewegende und akustische Werbemittel sind nur gestattet, sofern keine Belästigung der Besucher erfolgt. Die GmbH ist berechtigt diesen Bestimmungen nicht entsprechenden Werbung ohne gerichtliche Hilfe, ohne Ankündigung und ohne Haftung für Beschädigungen zu entfernen bzw. verhindern zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Veranstalter/Mieter.

III. Das eigene Werberecht der GmbH für Werbung im K3 bleibt davon unberührt, und es dürfen Werbebanner, Werbeplakate und ähnliches von Vertragspartnern der GmbH im K3 nicht verändert, verstellt, verdeckt, abgehängt oder demontiert werden.

24. AKM-GEBÜHREN UND LUSTBARKEITSABGABE AN DIE GEMEINDE:

Der Veranstalter/Mieter ist verpflichtet eventuell anfallende Gebühren und/oder Abgaben für seine Veranstaltung oder die von ihm in Auftrag gegebenen künstlerische Darbietung an die AKM und an die Gemeinde St. Kanzian a. K. auf eigene Rechnung abzuführen und stellt die GmbH insofern im Innenverhältnis von der Entrichtung frei, es sei denn er ist davon befreit.

25. AUF- UND ABBAU/BEENDIGUNG DER VERANSTALTUNG:

I. Der Veranstalter/Mieter trägt selbst die Kosten für den Auf- und Abbau seines Equipments und seiner Ausstattung.

II. Der Abbau hat jedoch unverzüglich zu erfolgen, muss jedoch spätestens 12 Stunden nach Beendigung der Veranstaltung erfolgt sein. Spätestens eine Stunde nach Beendigung der Veranstaltung muss das K3 geräumt sein, ansonsten wird eine Verzugsgebühr in Höhe von 20 % des Mietpreises fällig.

26. ZURÜCKGELASSENE MATERIALIEN:

Ausstellungs- oder Präsentationsgegenstnde, die bis zu dem im Einzelnen zu vereinbarendem Termin nicht entfernt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Mieters/Veranstalters abtransportiert und/oder eingelagert. Transport-, Einlagerungs-Beseitigungs- und/oder Verwaltungskosten für zurückgelassenes Material oder zurückgelassene Gegenstände gehen zu Lasten des Veranstalters/Mieters.
Den anfallenden Müll hat der Veranstalter selbst zu entsorgen:

27. VERSCHIEDENES:

Die GmbH behält sich das Recht vor ggf. alle sich als notwendig erweisenden Änderungen vorzunehmen.

28. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND:

Erfüllungsort ist der jeweilige Veranstaltungsort. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist das Bezirksgericht Völkermarkt.